2.2
Eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung- auch durch
Bankbürgschaft- abzuwenden.
2.3
Kommt der Besteller
mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er
– unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers- ab diesem
Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basissatz
der EZB –sofern die Vertragsparteien keine Verbraucher sind in Höhe
von jährlich 8% über dem Basissatz der EZB- zu zahlen, soweit der
Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.4
Stellt der
Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird
die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt,
so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe
gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in
diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Eigentumsrecht
3.1
Die Waren bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die
einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
3.2
Der Besteller tritt
für den Fall der –im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
zulässigen- Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware
dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des
Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung
entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden
sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen
bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die
sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei
Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden
ergeben.
Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder
vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis
vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor
der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw.
des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Bis auf Widerruf
ist der Besteller auf Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung bzw. Vermietung befugt; er ist jedoch nicht
berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung
zu verfügen.
Auf Verlangen des
Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben
und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Unterlagen zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auch Kosten der
Einziehung und etwaigen Interventionen trägt der Besteller.
3.3
Verarbeitet der
Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie
mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der
durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache.
Sollte dies aus
rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind der Lieferer und
Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache
wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die durch
Verarbeitung, Umbildung der Verbindung entstandene Sache gilt als
Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem
Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe
des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert
der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der Vermietung
der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen
Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit
allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf.
Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht.
Der dem Lieferer
abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen
Forderung.
3.4
Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen
verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als
Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks
oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den
Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins
an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt
Abschnitt 3.3 entsprechend.
4. Gewährleistung
4.1
Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach
Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt.
Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des
Gefahrübergangs an.
Dabei wird
vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich
schriftlich gemeldet werden.
4.2
Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller dem Lieferer je nach dessen billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese,
so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.
4.3
Erfolgt die Mängelbeseitigung
nicht innerhalb einer angemessener Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung
fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten.
4.4
Mängelansprüche
verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung.
4.5
Die Mängelansprüche
beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht
bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten
sowie im Falle der Verletzung von Plomben werden Mängelansprüche
ausgeschlossen.
4.6
Ist der Kauf für
beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich
nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer
unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der
Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
Im übrigen gelten
§§ 377 ff HGB.
4.7
Weitergehende Ansprüche
des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im
Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5. Rücktritt
5.1
Der Lieferer ist
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des
Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Der Lieferer ist
ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss
unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so
grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist.
5.2
Der Lieferer kann
in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz aller für den
Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn,
dass für den Auftrag hergestellte Teile innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die
Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Eingriff deutscher
staatlicher Stellen verursacht worden ist.
6. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
6.1
Ist der Besteller
Kaufmann, so ist Fulda ausschließlicher Gerichtsstand.
Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat.
6.2
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Hager Konvention vom 01.07.1964
betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine
Anwendung.